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Einziehung von Schuldenaufrechnung als Kurierlohn

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Beim Bundesgerichtshof (3 StR 331/21) ging es um die Frage der Einziehung von Kurierlohn in Form einer Forderung, die mit vorhandenen Schulden aufgerechnet werden sollte. Der BGH konnte klarstellen, dass eine Einziehung nicht in Betracht kommt:

  • Zuerst einmal ist zu sehen, dass der Schuldenerlasse kein Beziehungsobjekt ist: So ist § 33 BtMG nicht die richtige Rechtsgrundlage, da diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts die Einziehung von ‚Gegenstände(n), auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht‘, ermöglicht und mithin eine Ermächtigungsnorm im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB darstellt. Bei einem auf Grund der Tatbegehung gewährten ‚Erlass‘ von Schulden, mithin einer Aufrechnung der Forderung aus Betäubungsmittelverkäufen mit dem Kurierlohn, handelt es sich aber nicht um einen Beziehungsgegenstand (Tatobjekt).
  • Weiterhin scheidet eine Wertersatzeinziehung des nicht gegenständlich im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Erlangten in Höhe einer bestimmten Forderung aus. So wurde nämlich aus der Tat bei genauer, die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmender, Betrachtungsweise gar nichts erlangt. Der Begriff des ‚etwas‘ umfasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. ‚Bruttoprinzip‘), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes erzielt. Ist wie hier jedoch der die vermeintlichen Schulden begründende Vertrag gem. § 134 BGB nichtig, weil die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verstießen, da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, sind dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche erwachsen, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – 2 StR 54/07, BeckRS 2007, 6233).“

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